The Animals Social and Medical Networks Hamburg e.V.
Verein für die Durchsetzung des Tierschutzgedankens gegr. 2006


 


Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
The Animals Social and Medical Networks Hamburg e.V.“
kurz: „ASMN-Hamburg e.V.“

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg einzutragen.
Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >>Steuerbegünstigte Zwecke<< der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchsetzung des Tierschutzgedankens in Hamburg und des weiteren Deutschland.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gründung und Aufrechterhaltung eines >>Tierheims ohne Mauern und Käfige<< in Zusammenarbeit mit Gastfamilien und Gasteinzelpersonen
( sogenannten fosterfamilies), die eine artgerechte Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgedankens und des Tierschutzgesetzes ermöglichen sollen, und die Gewährleistung sozialverträglicher tiermedizinischer Versorgung der vom Verein aufgenommenen Tiere, verwirklicht.

Der Verein wendet sich entschieden gegen jegliche Diskriminierung von Hunden und deren Mischlinge durch die Hamburger Hundegesetzgebung.

Er schließt sich den ethischen und moralischen Codices des
Israel Guide Dog Center for the Blind in Beit Oved, Israel,
www.israelguidedog.org verbindlich an und tritt für sie ein:

In den Verein aufgenommenen Tieren wird zeitlebens die bestmögliche medizinische Versorgung zuteil. Gastpersonen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird durch den Verein Hilfe zuteil. Durch Tod oder Krankheit der Gastperson heimatlos gewordenen wird eine neue Gastperson vermittelt.“


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Farben und Wappen

Die Farben des Vereins sind >>Weiß-Hellblau<< . Das Vereinswappen zeigt unsere Haustiere, Wildvogel und Igel in hellblau auf weißem Grund. Eine blaue Farbleiste im oberen und unteren Feld.

§5 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

  1. ordentliche Mitglieder

  2. Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

  3. Ehrenmitglieder


Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Tierschutz bzw. um den Verein erworben haben.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod

  2. durch Austritt

dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,

  1. durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstands

    1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

    2. wegen unehrenhafter Handlungen

    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens

Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von ½ der Mitglieder des erweiterten Vorstands.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.

Mitglieder bezahlen bei Aufnahme in den Verein einen einmaligen symbolischen Beitrag von mindestens 1 EURO.

§7 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer.

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, daß dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

  1. der erweiterte Vorstand.

Er besteht aus dem Vorstand und den Tierschutzbeauftragten des Vereins. Diese werden in einer jährlichen Abstimmungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit und in Anlehnung an die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen gewählt. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§10 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,

  3. Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

  1. Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer scheiden muß.

  1. jede Änderung der Satzung,

  2. Entscheidung über die eingereichten Anträge,

  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  4. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§11 Vorstand und erweiterter Vorstand

Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mir 2/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§13 Haftung

Der Verein haftet nur für solche Vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 250 € für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 250 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung politisch-wissenschaftlicher Publizistik und demokratischer Initiativen e.V. Sitz: Bonn Wurzerstr. 136. 53175 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Hamburg, den 1.12.06