Satzung
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „The
Animals Social and Medical Networks Hamburg e.V.“ kurz:
„ASMN-Hamburg e.V.“
Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg einzutragen. Sitz des
Vereins ist Hamburg.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
>>Steuerbegünstigte Zwecke<< der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
und Durchsetzung des Tierschutzgedankens in Hamburg und des
weiteren Deutschland.
Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Gründung und Aufrechterhaltung eines >>Tierheims
ohne Mauern und Käfige<< in Zusammenarbeit mit
Gastfamilien und Gasteinzelpersonen ( sogenannten
fosterfamilies), die eine artgerechte Tierhaltung im Sinne des
Tierschutzgedankens und des Tierschutzgesetzes ermöglichen
sollen, und die Gewährleistung sozialverträglicher
tiermedizinischer Versorgung der vom Verein aufgenommenen Tiere,
verwirklicht.
Der Verein wendet sich entschieden gegen
jegliche Diskriminierung von Hunden und deren Mischlinge durch
die Hamburger Hundegesetzgebung.
Er schließt sich
den ethischen und moralischen Codices des Israel Guide Dog
Center for the Blind in Beit Oved, Israel,
www.israelguidedog.org
verbindlich an und tritt für
sie ein:
„In den Verein aufgenommenen
Tieren wird zeitlebens die bestmögliche medizinische
Versorgung zuteil. Gastpersonen, die nicht über ausreichende
Mittel verfügen, wird durch den Verein Hilfe zuteil. Durch
Tod oder Krankheit der Gastperson heimatlos gewordenen wird eine
neue Gastperson vermittelt.“
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Farben und
Wappen
Die Farben des Vereins sind >>Weiß-Hellblau<<
. Das Vereinswappen zeigt unsere Haustiere, Wildvogel und Igel in
hellblau auf weißem Grund. Eine blaue Farbleiste im oberen
und unteren Feld.
§5 Mitgliedschaft
Der
Verein umfasst
ordentliche Mitglieder
Jugendmitglieder bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den
Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über
die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied
die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können
solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um
den Tierschutz bzw. um den Verein erworben haben. Die
Ernennung erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod
durch Austritt
dieser ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen,
durch Ausschluß seitens des
erweiterten Vorstands
bei Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte
wegen unehrenhafter Handlungen
wegen vereinsschädigenden
Verhaltens
Der Ausschluß bedarf einer
Mehrheit von ½ der Mitglieder des erweiterten
Vorstands. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen
alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder
haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18.
Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Das passive
Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
Mitglieder
bezahlen bei Aufnahme in den Verein einen einmaligen symbolischen
Beitrag von mindestens 1 EURO.
§7 Verwendung von
Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§8 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Er besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer,
dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer.
Die
Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen,
daß dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
der erweiterte Vorstand.
Er besteht aus dem Vorstand und
den Tierschutzbeauftragten des Vereins. Diese werden in einer
jährlichen Abstimmungsversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit und in Anlehnung an die in dieser Satzung
festgelegten Bestimmungen gewählt. Der erweiterte Vorstand
ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§10
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen
sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht
werden und begründet sein. Der Mitgliederversammlung
obliegen:
Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer,
Entlastung des gesamten
Vorstandes,
Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf ein Jahr mit
einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte
des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden
hat vor der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem
besonderen Wahlgang zu erfolgen.
Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer dürfen
dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils
einer scheiden muß.
jede Änderung der Satzung,
Entscheidung über die
eingereichten Anträge,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden,
wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Der erweiterte
Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte
(ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Sie beschließt die Anträge
durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen
oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die
Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von
einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§11 Vorstand und
erweiterter Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich
für die satzungsgemäße Verwaltung aller Ämter
und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für
rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand und der
erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im
Behinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die
Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen
genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei
telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand und der erweiterte
Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand und der erweiterte
Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die
Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den
Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen
sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die
Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstands üben
ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
können nur mir 2/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
§13 Haftung
Der
Verein haftet nur für solche Vermögensrechtlichen
Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der
Betrag von 250 € für den Einzelfall nicht überschritten
wird. Verbindlichkeiten über 250 € bedürfen zu
ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten
Vorstandes.
§14 Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Bei Auflösung oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an die gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung
politisch-wissenschaftlicher Publizistik und demokratischer
Initiativen e.V. Sitz: Bonn Wurzerstr. 136. 53175 Bonn, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 1.12.06
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